Infos zur Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit

Liebe Patientinnen und Patienten,

da es wiederholt zu Nachfragen kommt, informieren wir Sie hier über die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit („AU“) und über die zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen.

Arbeitsunfähig ist man, wenn man seine Arbeit krankheitsbedingt nicht machen kann oder das Arbeiten zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde. Das bedeutet, dass es von der Art Ihrer Arbeit abhängt, ob Sie arbeitsfähig sind. Je nach ausgeübter Tätigkeit kann eine Person bei gleicher Erkrankung arbeitsunfähig sein, eine andere nicht. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Arbeitssuchenden (ALG I) und Empfänger:innen von Bürgergeld gibt es besondere Regeln. Deswegen ist es wichtig für die Krankschreibung, dass wir wissen, wie ihre berufliche Situation aussieht.

Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit erfordert grundsätzlich eine persönliche Vorstellung in der Sprechstunde, Sie müssen also in die Praxis kommen! Falls es medizinisch sinnvoll und technisch möglich ist, kann bei uns bekannten Patient:innen im Einzelfall alternativ eine Videosprechstunde genutzt werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, ist es bei leichten Krankheitsbildern erlaubt, telefonisch die Arbeitsunfähigkeit für maximal fünf Kalendertage festzustellen.

Die rechtliche Basis für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist die „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit„.

Für folgende Fälle ist KEINE Arbeitsunfähigkeit vorgesehen

  • Krankes Kind unter 12 Jahren: Hier kann vom behandelnden Arzt des Kindes eine Bestätigung für die notwendige Betreuung ausgestellt werden, die Sie beim Arbeitgeber einreichen.
  • Medizinische Untersuchungen und Vorsorge-Maßnahmen (z.B. eine Darmspiegelung): Sie müssen die Termine in arbeitsfreie Zeit legen bzw. frei oder Urlaub nehmen!
  • Inanspruchnahme von Heilmitteln (z.B. Krankengymnastik oder Lymphdrainagen): Sie müssen die Termine in arbeitsfreie Zeit legen bzw. frei oder Urlaub nehmen!

Spezialfall Schulbescheinigung/Schulattest

  • Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, dass Schüler:innen ein ärztliches Attest beim Fernbleiben vom Unterricht bräuchten. Schulunfähigkeit kann grundsätzlich von den Eltern bescheinigt werden.
  • Die Schule darf jedoch bei längerem Fernbleiben oder Zweifeln ein Attest anfordern. Dieses entspricht einem ärztlichen Attest, das keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung ist. Nach der Berufsordnung für Ärzte sind wir verpflichtet, dafür eine Gebühr zu erheben. Ein unentgeltliches Erstellen von Attesten gilt zudem juristisch als Wettbewerbsverzerrung/unlautere Werbung („den Kinderärzt:innen/anderen Kolleg:innen die Kundschaft abwerben“). Daher erheben wir für Schulbescheinigungen eine Attestgebühr von 5 Euro. Genauso wie bei Arbeitsunfähigkeit ist das persönliche Erscheinen des Schülers/der Schülerin erforderlich. Eine Schulbescheinigung gilt bei Schüler:innen unter 18 nur mit Unterschrift eines Erziehungsberechtigten.
  • Für Berufsschüler:innen kann eine AU-Bescheinigung (normale Kassenleistung) erstellt werden, es wird empfohlen, eine Kopie des Durchschlags für den Arbeitgeber an die Schule weiterzureichen.
  • Sollte die Schule Ihres Kindes grundsätzlich ein Attest ab dem ersten Tag verlangen, erfragen Sie bitte dort die rechtliche Grundlage dieser Regelung. Unseres Erachtens ist es nicht verhältnismäßig, alle Schüler:innen und Eltern unter „Generalverdacht“ zu stellen und sowohl Ihnen als auch uns diesen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zuzumuten!

Lassen Sie es uns wissen, falls Sie noch weitere Fragen haben.

Ihre Lisa Noack und Julia Born mit dem Praxis-Team

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